"Musik ist eine Welt in sich, mit einer Sprache die wir alle verstehen."

Satzung

 

Satzung des MGV „ Frohsinn“ 1863 Mauer e.V. 

 

§ 1  –  Name und Aufgabe

  1. Der Verein führt den Namen MGV „Frohsinn“ 1863 Mauer e.V. und wird in der Kurzbezeichnung „MGV Mauer“ genannt. Er besteht aus einem Männer- und einem gemischten Chor.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mauer und ist in das Vereinsregister Nr.: 340216 beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
  3. Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Chorgesangs.
  4. Er ist Mitglied des „Chorverband Kurpfalz Heidelberg e.V.“, beim „Badischen Chorverband 1862 e. V.“ und im „Deutscher Chorverband e. V.“.
  5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2  – Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, vor allem die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Proben, Konzerte und musikalische Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3  – Verwendung der Mittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Vereins-, Vorstands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Im Übrigen haben der Vorstand, die Mitglieder und die Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, § 670 BGB gilt entsprechend. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon usw.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie die Aufgabe des Vereins unterstützt.
  3. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein und um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Ein Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstands in der Mitgliederversammlung ernannt.
  4. Eine Änderung der Ehrenordnung kann mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 5 – Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen.
  2. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beschluss erfolgt mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  3. Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen. Die Höhe der Umlage darf das Vierfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtende Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet die Zwecke des Vereins zu fördern, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie bei der Umsetzung von Konzerten und Veranstaltungen zu unterstützen.

 

§ 6 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
  2. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Gegen den Beschluss des Vorstandes, ein Mitglied auszuschließen, kann binnen einer Woche bei dem/der Vorsitzenden Widerspruch eingelegt werden. Der fristgerechte Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss einer Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  3. Aktive Sänger, die der Chorprobe über einen längeren Zeitraum fernbleiben und keinen freiwilligen Austritt erklären, werden fördernde Mitglieder des Vereins.


§ 7  – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
    1. Vorsitzende/r,
    2. stellvertretende/r Vorsitzende/r
    3. Schatzmeister/in
    4. Schriftführer/in
    5. Mindestens 4 Beisitzer/innen
  2. Der Verein wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der/die 1. Vorsitzende und sein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r bilden den vertretungs-
    berechtigten Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§26 Abs.2 BGB ) soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Jeder von ihnen hat das Alleinvertretungsrecht. Intern geht das Vertretungsrecht der/des 1. Vorsitzenden vor.
  4. Der/die  Schatzmeister/in ist für die ordentliche Verwaltung der Vereinsgelder zuständig.
    Er/sie scheidet, vorbehaltlich der vorzeitigen Amtsniederlegung, jedoch erst dann aus 
    dem Amt aus, wenn ein entsprechender Nachfolger gewählt ist.
    Der von ihm/ihr zu fertigende Jahresabschluss wird nach Prüfung durch die Kassenprüfer-/innen der Mitgliederversammlung vorgelegt.
    Zwei Kassenprüfer sind für jedes Geschäftsjahr zu wählen.
  5. Der/die Schriftführer/in hat über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung 
    Protokolle zu erstellen und ggf. den notwendigen Schriftverkehr des Vorstandes zu übernehmen. 
    Er/sie scheidet, vorbehaltlich der vorzeitigen Amtsniederlegung, jedoch erst dann aus 
    dem Amt aus, wenn ein entsprechender Nachfolger gewählt ist.
  6. Beisitzer/innen unterstützten den Vorstand in den satzungsbestimmten Aufgaben.
  7. Die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach §1 und §2 dieser Satzung gestellten Aufgaben 
    obliegt dem Vorstand. Insbesondere zählen hierzu:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
    2. Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
    3. Organisieren von Aktivitäten des Vereins
  8. Der/die 1. Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen 
    dieser Satzung. In seiner Vertretung handelt der/die stellvertretende Vorsitzende.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssitzung.
  10. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.
  11. Bei Tod, Erkrankung oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes vor dem Ende seiner Amtsperiode, kann an seiner Stelle durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder kommissarisch ein neues Mitglied berufen werden, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

 

§ 8 – Musikalische Leitung

  1. Die musikalische Leitung wird vom Vorstand bestellt und ist für die musikalische Arbeit und Weiterentwicklung im Verein verantwortlich. Sie vereinbart mit dem Vorstand die Aufstellung des musikalischen Jahresprogramms.

 

§ 9 – Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitglieder üben ihre Vereinsrechte in der Mitgliederversammlung aus. 
    Sie wird vom 1. Vorsitzenden jährlich mindestens einmal, im letzten Quartal des 
    Kalenderjahres, oder im ersten Quartal des Folgejahres einberufen. 
    Die Mitglieder üben ihre Rechte persönlich aus. Eine Vertretung ist nicht zulässig.
  2. Für die Mitgliederversammlung schlägt der Vorstand eine Tagesordnung vor. Die musikalische Leitung berichtet über ihre Arbeit im abgelaufenen sowie die Planung für das bevorstehende Jahr.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 10% der wahlberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände gegenüber dem/der 1. oder dem/der 2. Vorsitzenden beantragen.
  4. Der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, laden zur Mitgliederversammlung ein. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zu versenden. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Einladung per Email erfüllt das Schriftformerfordernis, §126 BGB. Mitgliederversammlungen sind stets unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Antrag ist angenommen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.
  6. Anträge aus Kreisen der Mitglieder sollen zwei Wochen vorher eingereicht werden. Anträge die während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, bedürfen zu ihrer Behandlung der Zustimmung einer Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Ihre Behandlung ist ausgeschlossen, wenn es sich um Satzungsänderungen handelt.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Vorstandschaft kann Ausnahmen zulassen.
  8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes einschließlich Kassenbericht und Entscheidung über die Entlastung
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und etwaiger Sonderumlagen
  • Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Vereinsauflösung sowie die Änderung des Vereinszwecks
  • Beschlussfassung über wesentliche Vereinsangelegenheiten, insbesondere Übernahme finanzieller Verpflichtungen des Vereins, Aufnahme von Darlehen, Beteiligungen an anderen Vereinen oder Gesellschaften
  • Auflösung des Vereins
  1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem/der 1. Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

§ 10 – Wahlen

  1. Für die Leitung des Vereins wählen die Mitglieder bei der ordentlichen Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren.
  2. Die Wahlen erfolgen geheim mit Stimmzetteln. 
    Es kann offen abgestimmt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden in zwei Gruppen im jährlich wechselnden Turnus gewählt, nämlich:
    1. Erste Gruppe in den ungeraden Jahren: 1. Vorsitzender, Schatzmeister, 2 Beisitzer
    2. Zweite Gruppe in den geraden Jahren: 2. Vorsitzender, Schriftführer, 2 Beisitzer
  4. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann die Position innerhalb des Vorstands neu besetzt werden. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht anzuzeigen.
  5. Die Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden. Der Vorsitzende ist in einem besonderen Wahlgang zu wählen.

 

§ 11 – Auflösung des Verein

  1. Der Verein kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung von Kindern und Jugendlichen.

 

§ 12 – Satzungsänderung

  1. Anträge auf Satzungsänderung sind 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem/ der 1. Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
    Eine Änderung der Satzung bedarf der Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.

 

§ 13 – Datenschutz

  1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
    1. Name, Vorname, Anschrift
    2. Geburtsdatum
    3. Kommunikationsdaten (Telefon, Mobilfunkverbindung, E-Mail)
    4. Hochzeitstag
    5. Funktion im Verein
    6. Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
    7. Ehrungen

 

  1. Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
  2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
  3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
  4. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziffer 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den „Chorverband Kurpfalz Heidelberg“, den „Badischen Chorverband“ und den „Deutschen Chorverband“ weitergeleitet. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
  5. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

 

 

 

 

Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.07.2020 beschlossen.

 

 


 

Impressum

Verantwortlich:

Rainer Stern


 

Kontakt:

Bahnhofstr. 6

69256 Mauer


 

Registereintrag:

340216


Aufsichtsbehörde:

Amtsgericht Mannheim

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